Die „Urschelstiftung – Bürger für Nagold“ ist eine Bürgerstiftung zur Förderung insbesondere sozialer, kultureller und ökologischer Belange in Nagold. Dabei versteht sich die „Urschelstiftung – Bürger für Nagold“ als eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Sie ist eine Ausprägung von Gemeinschaftssinn in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen. Die Lebensqualität in der Gemeinde, das positive Miteinander, die Verantwortung füreinander sollen gefördert und gestärkt werden. Die „Urschelstiftung – Bürger für Nagold“ will Vorhaben fördern, die im Interesse der Stadt und ihrer Bürger liegen, und die nicht zu den regulären Aufgaben der Kommunalverwaltung gehören.
Die „Urschelstiftung – Bürger für Nagold“ will dabei das Engagement der Bürger für das Gemeinwesen unterstützen und koordinieren. Sie will zum verantwortlichen Mitwirken an der Gestaltung und Entwicklung eines lebendigen gesellschaftlichen Lebens motivieren und anstiften. Der Zweck der dieser Stiftung ist es, über die Möglichkeiten und Aufgaben der Stadt hinausreichende Hilfe und Förderung anzubieten.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen „Urschelstiftung – Bürger für Nagold“.
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Nagold.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
- Zweck der Stiftung ist es,
a. Bildung und Erziehung
b. Jugend- und Altenhilfe
c. Kultur, Kunst und Denkmalpflege
d. Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege
e. Integration und Völkerverständigung
f. Heimatpflegein der Stadt Nagold zu fördern.
Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
a. Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, welche die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern oder verfolgen,
b. Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
c. Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen), Publikationen, etc.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
d. Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszweckes,
e. Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.
- Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
- Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
- Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu Pflichtaufgaben gemäß der Gemeindeordnung der Stadt Nagold gehören.
- Die Stiftung kann zur Erfüllung der eigenen Stiftungszwecke gegen Kostenerstattung die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für dür die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.
- Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften dies zulassen. das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
- Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstaus-stattung.
- Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen. Ver-mögensumschichtungen sind zulässig.
- Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
- Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
§ 5 Stiftungsorganisation
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- Organe der Stiftung sinda. der Vorstand undb. der StiftungsratSie werden in getrennten und geheimen Wahlgängen ermittelt. Vertretung ist zulässig. Vertreter können nur stimmberechtigte Personen sein. Sie können jeweils höchstens zwei Vollmachtgeber vertreten. Gewählt ist derjenige, der fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Stimmberechtigten auf sich vereinigt.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
- Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
- Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Der Geschäftsführer kann hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand. Soweit der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig ist, kann er den Ersatz angemessener Auslagen beanspruchen.
- Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:
- Einberufung,
- Ladungsfristen und -formen,
- Abstimmungsmodalitäten,
- Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren – höchstens 5 – Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wählt er aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Niemand kann dem Vorstand länger als zwölf Jahre angehören. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
- Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Ver-stöße gegen Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er ist der gesetzliche Vertreter. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann Einzelvertretungs-befugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.
- Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
- Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
- Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
- Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat.
Die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst-vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 26a EStG für die Stiftung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Stiftungs-tätigkeit der Vorstandsmitglieder trifft der Stiftungsrat durch Mehrheitsbeschluss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 7 Der Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens elf Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich überschneiden.
- Die Amtszeit der Gründungsmitglieder beträgt drei Jahre, die der später kooptierten Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
- Sollte die Mindestzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellver-treter.
- Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
- Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere
- die Wahl des Vorstandes,
- die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Vergabe der Stiftungsmittel,
- die Zustiftung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden.
§ 8 Das Stifterforum
- Das Stifterforum besteht aus Stiftern, d.h. aus Personen, die einen vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbetrag gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tod des Stifters auf dessen Erben über.
- Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
- Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinn-gemäß.
- Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen werden.
- Dem Stifterforum werden der Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr, der Jahresabschluss und der Tätigkeitsbericht des Vorjahres zur Kenntnis vorgelegt.
- Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
§ 9 Änderung der Satzung
- Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sin durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 3/4 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
- Jedes Mitglied des Vorstandes und des Stiftungsrates hat eine Stimme. Soweit für dieses Gremium keine eigene Geschäftsordnung vorliegt, sind die für den Stiftungsrat geltenden Regeln analog anzuwenden.
§ 10 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung
- Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll oder sind sämtliche steuerbegünstigten Zwecke weggefallen, so sind Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam verpflichtet, der Stiftung einen neuen Zweck zu geben (Zweckänderung) oder sie aufzulösen (Auflösung).
- Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und vornehmlich im Bereich Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 Absatz Nr. 2 AO liegen und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
- Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und vornehmlich im Bereich Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 Absatz Nr. 2 AO liegen un dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
- Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt Nagold, welche es im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
- Ein Beschluss gemäß Absatz 1 bedarf einer 3/4 Mehrheit der Stimmberechtigten. Sofern eine solche Mehrheit nicht zustande kommt, ist die Beschlussfassung mit einem Abstand von mindestens einem Monat zu wiederholen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. In diesem Fall genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit.
§ 11 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
- Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.